Für Fachpublikum
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Für Fachpublikum
Sie sind hausärztlich oder diabetologisch tätig oder haben einen anderen Beruf, der sich mit der Versorgung von Menschen mit Diabetischem Fußsyndrom befasst? Sie haben Patientinnen bzw. Patienten, denen eine Amputation an den unteren Extremitäten droht? Dann finden Sie hier wichtige Informationen zum Zweitmeinungsverfahren, die dabei helfen können, einen solch schwerwiegenden Eingriff doch noch zu verhindern.
Wer kann Zweitmeiner werden?
Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zu einer Amputation beim Vorliegen eines diabetischen Fußsyndroms bei Patienten mit Diabetes mellitus (ICD E10 bis E14 als Haupt- oder Nebendiagnose).
Zum Erbringen der Zweitmeinung sind gemäß Richtlinie des G-BA (g-ba.de/richtlinien/107 ) Fachärztinnen und Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:
- Innere Medizin und Angiologie
- Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
- Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie
- Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie
- Gefäßchirurgie
- Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
- Allgemeinchirurgie
- Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
Diese müssen für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms besonders qualifiziert sein und mit einer Kollegin bzw. einem Kollegen oder mehreren Ärztinnen und Ärzten anderer Fachrichtungen der Liste „so zusammenarbeiten, dass deren Expertise bei Abgabe der Zweimeinung bei Bedarf genutzt werden kann“, definiert der G-BA.
Als im Sinne der Richtlinie besonders qualifiziert gelten Fachärztinnen und -ärzte, die in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung pro Jahr durchschnittlich 30 Patienten mit diabetischem Fußsyndrom in einem multidisziplinären Setting behandelt haben. Die Anforderung ist bei der Beantragung nachzuweisen und das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung zur Kooperation zu erklären. Fachärztinnen und -ärzte der Gruppen Nr. 1 bis 4 haben die Kooperation mit Fachärztinnen und -ärzten der Gruppen Nr. 5 bis 8 zu erklären und vice versa.
Zur Beratung können Angehörige folgender nichtärztlicher Fachberufe hinzugezogen werden:
- Podologen oder medizinische Fußpfleger
- Orthopädieschuhmacher
- Orthopädietechnik-Mechaniker oder Orthopädie-Mechaniker und Bandagisten
Ärztinnen und Ärzte, die eine Zweitmeinung abgeben wollen, brauchen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Grundsätzlich können sowohl Vertrags-, Krankenhaus- als auch Privatärzte eine Genehmigung erhalten. Klinik- und Privatärzte benötigen zusätzlich eine Ermächtigung, teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit (kbv.de/html/themen_38546.php ).
Für die Genehmigung sind Voraussetzungen nachweisen, die der G-BA in seiner Richtlinie vorgegeben hat. Dazu zählt u.a. eine mindestens fünfjährige ganztägige oder vom Umfang her entsprechende Teilzeittätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung. Ferner müssen Ärztinnen und Ärzte nachweisen, dass sie ihrer Fortbildungsverpflichtungen nachkommen und über eine Weiterbildungsermächtigung der Landesärztekammer oder eine akademische Lehrbefugnis verfügen.
Formulare für den Genehmigungsantrag findet man i.d.R. auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung (z.B. für Nordrhein: kvno.de/praxis/qualitaet/genehmigungen/zweitmeinung )
Wer eine Zweitmeinung nach der G-BA-Richtlinie abgibt, darf nicht selbst den geplanten Eingriff durchführen. Zudem muss der Zweitmeiner beim Antrag auf Genehmigung angeben, ob finanzielle Beziehungen bestehen, die einer unabhängigen Zweitmeinung entgegenstehen.
Die Aufgaben des Zweitmeiners:
Zentrale Aufgabe des Zweitmeiners ist es, den Patienten im persönlichen Gespräch alle relevanten Informationen zur Notwendigkeit des empfohlenen Eingriffs zu geben. Dabei sollen die Vorbefunde einbezogen werden. Fehlen Abschriften der Befunde, sind diese nicht verwendbar oder sind weiterführende Untersuchungen notwendig, kann die Abgabe der Zweitmeinung neben der Beratung auch ärztliche Untersuchungsleistungen umfassen.
Falls der Zweitmeiner die vom Erstmeiner empfohlene Amputation nicht ebenfalls empfiehlt, soll er die Patienten über andere Behandlungsmöglichkeiten informieren. Die Patientinnen und Patienten soll nach Einholen der Zweitmeinung in der Lage sein, eine informierte Entscheidung zur Notwendigkeit des empfohlenen Eingriffs treffen zu können. Auf die Frage an den Zweitmeiner zu möglichen Interessenkonflikten oder finanziellen Beziehungen ist Auskunft zu geben.
Das Ergebnis der Zweitmeinung wird der indikationsstellenden Ärztin bzw. dem indikationsstellenden Arzt und den Patienten in einem zusammenfassenden Bericht dargelegt, sofern die Patienten dies wünschen. Der Bericht hat eine klare Aussage des Zweitmeiners zu enthalten, ob die Empfehlung des Erstmeiners zum Eingriff geteilt wird oder nicht. Die wesentlichen Gründe für die unterstützende oder abweichende Einschätzung sind auszuführen.
Websites relevanter Fachverbände
- Arbeitsgemeinschaft Diabetischer Fuß der DDG: ag-fuss-ddg.de
- Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG): ddg.info
- Deutsche Gesellschaft für Angiologie (DGA): dga-gefaessmedizin.de
- Deutsche Gesellschaft für Gefäßchirurgie und Gefäßmedizin (DGG e.V.): gefaesschirurgie.de
- Deutscher Verband für Podologie (ZFD): podo-deutschland.de
- Zentralverband Gesundheitshandwerk Orthopädieschuhtechnik (ZVGO): zvos.de
- Gesellschaft für Fuß- und Sprunggelenkchirurgie e.V.: gesellschaft-fuer-fusschirurgie.de
- Deutschen Assoziation für Fuß und Sprunggelenk e.V.: daf-online.de